Landessozialgericht: Jobcenter dürfen zu Unrecht gezahlte Heizkostenzuschüsse zurückfordern

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Jobcenter zu Unrecht gezahlte Heizkostenzuschüsse zurückfordern dürfen. Dies teilte das Gericht in Celle am Dienstag mit.

Im konkreten Fall hatte eine Frau aus dem Landkreis Lüneburg aufgrund eines Irrtums monatlich 480 Euro statt einer einmaligen Zahlung erhalten, was zu einer Überzahlung von 3.600 Euro führte.

Die Klägerin hatte argumentiert, sie habe als juristischer Laie die Fehler nicht erkennen können und die Bescheide nicht überprüfen müssen. Das Sozialgericht Lüneburg hatte ihr zunächst recht gegeben, da das Jobcenter scheinbar stets nur vorläufige Leistungen bewillige. Das Landessozialgericht widersprach dieser Auffassung nun und betonte, dass auch Heizkostenzuschüsse vorläufig gewesen seien.

Die Richter verwiesen darauf, dass Leistungsempfänger die Obliegenheit hätten, Bescheide zu lesen und deren Eckdaten zur Kenntnis zu nehmen. Die Klägerin hätte erkennen müssen, dass die mehrfache Auszahlung deutlich zu hoch war. Ein Vertrauensschutz in die fehlerhafte Bewilligung bestehe nicht, so das Gericht.

Foto: via dts Nachrichtenagentur

  • Related Posts

    Organspende-Debatte im Bundestag: Sozialverband SoVD fordert mehr Aufklärung und Solidarität

    Vor der Bundestagsdebatte zur Organspende an diesem Donnerstag begrüßt der Sozialverband Deutschland (SoVD) die Initiative von Parlamentariern für eine Reform.Die SoVD-Vorstandsvorsitzende Michaela Engelmeier sagte der „Rheinischen Post“: „Die Zahl der…

    Hessen: Boris Rhein warnt Bundesregierung vor Steuererhöhungen bei Tabak, Schaumwein und Zuckergetränken

    Hessens Ministerpräsident Boris Rhein (CDU) lehnt Steuererhöhungen im nächsten Jahr kategorisch ab und warnt die Bundesregierung davor, die Bevölkerung bei Tabak, Schaumwein- und zuckerhaltigen Getränken stärker zu belasten.Der „Bild“ (Donnerstagsausgabe)…

    Schreibe einen Kommentar

    Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert