Bundesverwaltungsgericht verhandelt über Verbot von Compact-Magazin

Vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am Dienstag die Verhandlung im Hauptsacheverfahren um das Verbot des Compact-Magazins begonnen. Dabei soll geklärt werden, ob die Verbotsentscheidung des Bundesinnenministeriums auf Grundlage des Vereinsgesetzes rechtens war.

Zu Beginn der Verhandlung applaudierte eine Gruppe von Anhängern, als Compact-Chef Jürgen Elsässer den Gerichtssaal betrat. Elsässers Rechtsanwalt Ulrich Vosgerau, bekannt auch schon als Rechtsbeistand von Björn Höcke und für seine Teilnahme am Treffen von Rechten in Potsdam im Jahr 2023, versuchte zu Beginn, die Befangenheit des Gerichts feststellen zu lassen. Er wolle klären lassen, ob ein Innenminister überhaupt ein „reguläres Medienerzeugnis“ verbieten dürfe und fürchte, dass diese Frage am Ende ungeklärt bleibe, auch wenn das Totalverbot scheitere.

Wann das Gericht in der Sache entscheidet, ist unklar. Für Mittwoch und Donnerstag wurden vorsorglich zwei weitere mögliche Verhandlungstage angesetzt.

Die damalige Innenministerin Nancy Faeser (SPD) hatte das Verbot von Compact im Juli 2024 angeordnet und dies unter anderem damit begründet, dass es sich bei dem Magazin um ein „Sprachrohr der rechtsextremistischen Szene“ handele. Das Bundesverwaltungsgericht hatte den Sofortvollzug des Verbots im August 2024 allerdings teilweise ausgesetzt. Demnach hatten die Leipziger Richter zwar keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes, aber im konkreten Fall schätzten sie die Erfolgsaussichten als offen ein.

Das Bundesverwaltungsgericht ist in dem Verfahren um das Verbot der Compact-Magazin GmbH sowie der Conspect Film GmbH erst- und letztinstanzlich zuständig. Mit dem Verbot war das Vereinsvermögen beschlagnahmt und eingezogen sowie die Bildung von Ersatzorganisationen untersagt worden. Mit ihrer Klage machten die betroffenen Unternehmen und mehrere Einzelpersonen vor allem geltend, dass das Verbot eines Presse- und Medienunternehmens nicht auf der Grundlage des Vereinsgesetzes erfolgen dürfe. Die Voraussetzungen für ein Vereinsverbot liegen ihrer Ansicht nach nicht vor und das Verbot sei unverhältnismäßig.

Foto: via dts Nachrichtenagentur

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