Amokfahrt in Leipzig: Gericht ordnet einstweilige Unterbringung des Tatverdächtigen in Psychiatrie an

Nach der Amokfahrt in Leipzig mit zwei Todesopfern hat der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Leipzig am Dienstag auf Antrag der Staatsanwaltschaft die einstweilige Unterbringung des Tatverdächtigen in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Das teilte die Staatsanwaltschaft mit.

Der Beschuldigte war nach der Tat am Montag auf Anordnung der Staatsanwaltschaft vorläufig festgenommen worden. Aufgrund ärztlich beschiedener fehlender Hafttauglichkeit ist der Beschuldigte danach bis zur Vorführung vor dem Ermittlungsrichter in ein psychiatrisches Krankenhaus verlegt worden, hieß es.

Nach den bisherigen Ermittlungen und den vorliegenden fachärztlichen Stellungnahmen seien nach Auffassung des Ermittlungsrichters „dringende Gründe“ dafür vorhanden, dass der Beschuldigte die Tat im Zustand der zumindest erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen habe und dass durch das Gericht die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werde, erklärte die Staatsanwaltschaft.

Ob diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, stehe noch nicht abschließend fest und sei Gegenstand der laufenden Ermittlungen sowie der insoweit erforderlichen eingehenden forensisch-psychiatrischen Begutachtung des Beschuldigten. Die Umwandlung des Unterbringungsbefehls in einen Haftbefehl sei „jederzeit zulässig, wenn sich im Ergebnis der Begutachtung herausstellt, dass die Voraussetzungen für einen Unterbringungsbefehl nicht vorliegen“, hieß es.

Dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend hat das Amtsgericht die einstweilige Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus als „für die öffentliche Sicherheit erforderlich“ angesehen. Nach derzeitiger Erkenntnislage sei es wahrscheinlich, dass der Beschuldigte aufgrund seines Zustandes weitere „erhebliche rechtswidrige Taten vergleichbarer Schwere begehen“ werde.

Im gerichtlichen Unterbringungsbefehl heißt es, man gehe im Ergebnis einer Gesamtschau der Tatumstände davon aus, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug in Tötungsabsicht handelnd möglichst viele Menschen töten und schwer verletzen wollte und mit seiner Tat die Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe erfüllt habe.

Foto: via dts Nachrichtenagentur

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