Bundesfinanzhof bestätigt Verfassungsmäßigkeit des Grundsteuergesetzes in Baden-Württemberg

Das Landesgrundsteuergesetz in Baden-Württemberg ist nicht verfassungswidrig. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) am Mittwoch in einem Grundsatzurteil.

Das Gericht wies die Revisionen in zwei entsprechenden Verfahren als unbegründet zurück. In beiden Fällen hatten die Kläger Verstöße gegen einfach-gesetzliches Recht und das Grundgesetz geltend gemacht.

Im ersten Verfahren ging es um ein Grundstück in Karlsruhe, dessen Eigentümerin eine niedrigere Bewertung des Grundsteuerwerts aufgrund unterschiedlicher Nutzungsteile forderte. Das Finanzamt hatte jedoch den gesamten Bodenrichtwert für die Berechnung herangezogen. Der BFH bestätigte die Vorgehensweise des Finanzamts und sah keine Verletzung von Bundes- oder Landesrecht.

Im zweiten Verfahren klagte ein Ehepaar aus Stuttgart, das eine Herabsetzung des Grundsteuerwerts wegen Verkehrslärms und anderer individueller Merkmale ihres Grundstücks beantragte. Auch hier bestätigte der BFH die Berechnung des Finanzamts und sah keine Verfassungswidrigkeit. Der BFH teilte mit, dass der Gesetzgeber bei der Grundsteuererhebung typisierende und pauschalierende Regelungen treffen dürfe, um die Verwaltung zu vereinfachen.

Die neuen Regeln zur Grundsteuer gelten seit dem vergangenen Jahr. Bereits im November hatte der BFH entschieden, dass das in elf Ländern geltende Bundesmodell bestehen bleiben kann. Nach der Entscheidung zu der Regelung in Baden-Württemberg sind am BFH auch noch Verfahren gegen die Landesgrundsteuermodelle in Hamburg, Hessen und Bayern anhängig. Das Gericht plant mündliche Verhandlungen für die Ländermodelle Hamburg und Hessen voraussichtlich im November 2026 und für das Landesmodell Bayern in der ersten Jahreshälfte 2027.

Foto: via dts Nachrichtenagentur

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