Gericht entscheidet: Bundesregierung muss Visa für afghanische Familie erteilen

Die Bundesregierung muss einer afghanischen Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen, denen im Rahmen des Bundesaufnahmeprogramms für Afghanistan Aufnahmezusagen gegeben wurden, Visa zur Einreise nach Deutschland erteilen. Das entschied das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren.

Die Antragsteller sind afghanische Staatsangehörige, die sich derzeit in Pakistan aufhalten. Das im Oktober 2022 gestartete Bundesaufnahmeprogramm der Bundesregierung für Afghanistan sollte besonders gefährdeten Afghanen sowie ihren Familienangehörigen eine Aufnahme in Deutschland in Aussicht stellen, wobei die Anzahl der vorgesehenen Aufnahmen begrenzt ist.

Aufgrund dieses Programms erteilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antragstellern im Oktober 2023 sogenannte Aufnahmezusagen. Daraufhin beantragten die Antragsteller bei der deutschen Botschaft in Islamabad, ihnen Visa für die Einreise ins Bundesgebiet zu erteilen. Dazu kam es bisher nicht. Mit ihrem gerichtlichen Eilantrag machen die Antragsteller geltend, sie hätten einen Anspruch auf Visumserteilung und könnten nicht länger in Pakistan bleiben. Ihnen drohe dort die Abschiebung nach Afghanistan, wo sie um Leib und Leben fürchten müssten.

Die 8. Kammer des Gerichts gab dem Eilantrag statt. Die Bundesrepublik müsse den Antragstellern die Visa erteilen. Zwar könne die Bundesrepublik bestimmen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen sie das Aufnahmeprogramm für afghanische Staatsangehörige beenden oder fortführen wolle. Sie könne während dieses Entscheidungsprozesses insbesondere von der Erteilung neuer Aufnahmezusagen absehen. Sie habe sich jedoch durch bestandskräftige, nicht widerrufene Aufnahmezusagen rechtlich gebunden, so das Gericht.

Von dieser freiwillig eingegangenen und weiter wirksamen Bindung könne sich die Bundesrepublik Deutschland nicht lösen. Auf diese rechtliche Bindung könnten sich die Antragsteller berufen. Zudem erfüllten die Antragsteller die weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung. Es seien keine Sicherheitsbedenken ersichtlich und ihre Identität sei geklärt. Schließlich hätten die Antragsteller glaubhaft gemacht, dass ihnen eine Abschiebung von Pakistan nach Afghanistan drohe, wo ihnen Gefahr für Leib und Leben bevorstehe.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden (Beschluss der 8. Kammer vom 7. Juli 2025 – VG 8 L 290/25 V).

Foto: via dts Nachrichtenagentur

  • Related Posts

    Bundeswehr verstärkt Schutz gegen Spionage und Sabotage

    Die Bundeswehr verstärkt ihren Schutz gegen Spionage und Sabotage. Durch die neuen Befugnisse für den Militärischen Abschirmdienst (MAD) sei es nun auch möglich, nicht mehr nur abgeschlossene Liegenschaften der Bundeswehr…

    EU-Handelsschutz: Stahlpreise in Europa steigen seit Juli um sechs Prozent – BCG-Berechnungen

    Die Stahlpreise in Europa sind seit Beginn des neuen Zollregimes gestiegen. Um die kriselnde Schwerindustrie zu schützen, erlaubt die EU seit Juli weniger zollfreie Stahlimporte aus Drittstaaten. Werden die länderspezifischen…

    Schreibe einen Kommentar

    Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert